Mit den nachfolgenden Angaben geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Reparaturkosten-Versicherung für Kraftfahrzeuge.
Diese Informationen sind nicht abschließend!
Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die dort getroffenen Regelungen. Lesen Sie deshalb die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.
1. Art des Versicherungsvertrages
Reparaturkosten-Versicherung für Kraftfahrzeuge bei technischen Defekten an
versicherten Bauteilen. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Reparaturkosten-Versicherung für Kraftfahrzeuge sowie alle
weiteren im Antrag zu den Tarifen Secure Klassik Basis, Secure Komfort Basis
und Secure Premium Basis genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen.
2. Beschreibung des versicherten Risikos
Nur die in den Bedingungen aufgeführten Bauteile des im Antrag angegebenen
Fahrzeuges sind allein bei technischen Defekten versichert. Bei einer technischen
Funktionsunfähigkeit eines der versicherten Bauteile des Fahrzeuges erfolgt die
Übernahme der erstattungsfähigen Reparaturkosten. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers bei jedem Schadenfall ist hinsichtlich der zu ersetzenden
Bauteile nach der Fahrleistung des Fahrzeuges gestaffelt. Im Tarif Secure Klassik
Basis beträgt bei einer Fahrleistung bis 20.000 km die Entschädigung 100 %.
Bei einer Fahrleistung bis 50.000 km in den Tarifen Secure Komfort Basis und
Secure Premium Basis beträgt die Entschädigung 100 %. Sie sinkt je 10.000 km
Fahrleistung um 10 %. Ab einer Fahrleistung von über 80.000 km in Tarif Secure
Klassik Basis und von über 100.000 km in den Tarifen Secure Komfort Basis und
Secure Premium Basis ist die Entschädigung einheitlich 40 % der erstattungsfähigen Materialkosten.
3. Prämie: Höhe, Fälligkeit, Versicherungszeitraum
In Ihrem Antrag finden Sie Informationen darüber, für welchen Zeitraum und in
welcher Höhe Sie Ihren Versicherungsbeitrag zahlen müssen. Bitte bezahlen Sie
den ersten Beitrag nach Erhalt des Versicherungsscheins – Ihr Widerrufsrecht
bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten. Zahlen Sie einen der
weiteren Beiträge nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Außerdem können wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.
4. Leistungsausschlüsse
Um den Versicherungsbeitrag niedrig zu halten, sind nicht alle denkbaren Schadenfälle versichert. Keine Leistungen werden beispielsweise erbracht, wenn ein
nicht versichertes Bauteil defekt ist (z.B. Batterie) oder aber der Schaden an versicherten Bauteilen durch ein nicht versichertes Bauteil verursacht wird. Keine
Leistung wird erbracht bei Einflüssen von außen, bei Defekten, für die der Fahrer
selbst verantwortlich ist, oder für die andere eintrittspflichtig sind. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine Aufzählung der Ausschlußgründe entnehmen Sie bitte dem § 2 der Bedingungen.
5. Verpflichtungen bei Vertragsschluß
Sie müssen die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Unrichtige Angaben können zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen (siehe § 9 der Bedingungen).
6. Verpflichtungen während der Versicherungszeit
Sämtliche vorgeschriebenen und/oder empfohlenen Fahrzeugwartungen sind
durchzuführen. Ein Wechsel des Kilometerzählers ist unter Angabe des Kilometerstandes zu melden. Darüber hinaus müssen Sie uns vorab über besondere
Gefahrerhöhungen informieren. Einzelheiten finden Sie in § 7 Nr. 1 der Bedingungen.
Eine vorsätzliche Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen schließt Leistungen in einem Schadenfall aus. Auch eine grob fahrlässige Nichtbeachtung (z.B. Vergessen von wichtigen Verpflichtungen wie Fahrzeugwartungen) kann je nach Sachverhalt bis zum praktisch kompletten Ausschluß von Leistungen führen. Eine Kündigung des Vertrages durch uns ist ebenfalls möglich. Genaue Informationen dazu finden Sie in § 8 der Bedingungen.
7. Verpflichtungen nach einem Schadenfall
Ein Schadenfall ist umgehend und wahrheitsgemäß zu melden. Versuchen Sie
den Schaden gering zu halten. Unterstützen Sie unsere Untersuchungen, die
nötig sind, um Ursache und Höhe des Schadens festzustellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in § 7 Nr. 2 der Bedingungen.
Bei Nichtbeachtung Ihrer Pflichten kann die Versicherungsleistung ganz verweigert oder – je nach Grad Ihres Verschuldens – anteilig gekürzt werden. Bitte informieren Sie sich genau in den Bedingungen unter § 8.
8. Beginn und Ende der Vertragslaufzeit
Die Versicherung kann für privat genutzte Pkw mit 2-6 Zylinder abgeschlossen
werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 15 Jahre ab Erstzulassung sind, keine höhere Gesamtlaufleistung als 200.000 Kilometer und eine
maximale Leistung von 225 kW aufweisen.
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn seit Vertragsbeginn ein Monat (30 Tage) abgelaufen ist.
Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von einem Jahr oder zwei Jahren abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag endet spätestens, ohne das es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Versicherungsjahres, in der die Erstzulassung mehr als 15 Jahre zurückliegt oder in der das Fahrzeug eine Laufleistung von 200.000 km erreicht.
9. Beendigung des Vertrages vor Ablauf
Der Versicherungsvertrag ist vorzeitig kündbar mit einer Frist von einem Monat
zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres und im Versicherungsfall.
1. Wer ist Versicherer, wie ist die Anschrift, wer ist Aufsichtsbehörde?
Versicherer ist die
GAV Versicherungs-AG
Zur Dinkel 33, 48739 Legden
Telefon: 02541 802-0, Telefax: 02541 802-111,
E-Mail: info@gavag.de
Vorstand: Lothar Diehl, Karl Assing, Peter Boecker
Aufsichtsrat: Bernd Zens (Vorsitzender)
Registergericht: Amtsgericht Coesfeld, HRB 2128
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb der Reparaturkosten- und Garantie-Versicherung für Personenkraftwagen.
Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen – Graurheindorfer Str. 108, 53177 Bonn
2. Welches sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung?
Versichert ist die technische Funktionsfähigkeit der in den Bedingungen aufge-
führten Bauteile eines Kraftfahrzeuges. Der Versicherer leistet anteilig Entschädigung gemäß Bedingungen, wenn die Funktionsunfähigkeit eines versicherten
Bauteiles eintritt.
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reparaturkosten- Versicherung von Kraftfahrzeugen der German Assistance Versicherung AG.
3. Was kostet der Versicherungsschutz?
Die Höhe des Beitrages, den Sie für den Versicherungsschutz zu entrichten haben,
bemisst sich nach dem Tarif. Dieser gilt für die vereinbarte Zahlungsweise und enthält die gesetzliche Versicherungssteuer.
4. Wann muß der Versicherungsbeitrag gezahlt werden?
In der Regel ist der Beitrag ein Jahresbeitrag, der im Voraus zu zahlen ist.
5. Wie lange sind diese Informationen gültig?
Die Bedingungen und die Prämien bleiben mit Ausnahme von gesetzlichen Änderungen während der Laufzeit des Vertrages gleich, falls wir Sie nicht über Änderungen frühzeitig informieren.
6. Wie wird der Versicherungsvertrag geschlossen und ab wann besteht
der Versicherungsschutz?
Der Vertrag kommt wie folgt zustande: Nachdem Sie alle Informationen erhalten
haben und einen Antrag auf Versicherung stellen, geschieht die Annahme dieses
Antrages durch uns, indem wir den Versicherungsschein übersenden. Das ist der
Vertragsschluß.
Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, beginnt eine Frist von zwei Wochen, in der Sie den Vertrag durch Widerruf ungültig machen können. Andernfalls sind Sie an den Vertrag bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit gebunden.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Datum. Voraussetzung ist aber, daß Sie den ersten Beitrag gezahlt haben oder uns ermächtigten diesen abzubuchen.
7. Wie wird das Widerrufsrecht ausgeübt?
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der
Widerruf ist in Textform gegenüber uns, der German Assistance, zu erklären und
muß keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen Ihnen in Textform zugegangen sind: Der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sowie eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufes, die Ihnen Ihre Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie ein Hinweis auf den Fristbeginn enthält. Zudem muß darauf hingewiesen werden, daß der Widerruf in Textform gegenüber uns, der German Assistance, zu erklären ist und keine Begründung enthalten muß. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Üben Sie das Widerrufsrecht aus, so haben wir den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufes entfallenden Teil der Prämie zu erstatten, wenn Sie in der Belehrung zum Widerruf auf Ihr Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufes und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden sind und zugestimmt haben, daß der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Mit der Ausübung des Widerrufes erlischt der Vertrag.
8. Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
Die Versicherung kann für privat genutzte Pkw mit 2-6 Zylinder abgeschlossen
werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 15 Jahre ab Erstzulassung sind, keine höhere Gesamtlaufleistung als 200.000 Kilometer und eine
maximale Leistung von 225 kW aufweisen.
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn seit Vertragsbeginn ein Monat (30 Tage) abgelaufen ist.
Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von einem Jahr oder zwei Jahren abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag endet spätestens, ohne das es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Versicherungsjahres, in der die Erstzulassung mehr als 15 Jahre zurückliegt oder in der das Fahrzeug eine Laufleistung von 200.000 km erreicht.
Der Versicherungsvertrag ist von Ihnen und uns, der German Assistance, vorzeitig kündbar einen Monat vor Ende des jeweiligen Vertragsjahres und im Versicherungsfall.
9. Welches Recht gilt für den Vertrag, welches Gericht ist zuständig?
Auf diesen Vertrag ist nur deutsches Recht anwendbar.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozeßordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Gerichtsbezirk des Firmensitzes der German Assistance ist das Amtsgericht Coesfeld bzw. das Landgericht Münster zuständig.
10. Welche Sprache wird für Verträge, Informationen und Mitteilungen benutzt?
Die Vertrags- und Kommunikationssprache ist deutsch.
11. Welche Beschwerdemöglichkeiten bestehen bei Streitigkeiten wegen der Versicherung?
Bei Beschwerden haben Sie die Möglichkeit, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten. Sie können auch zunächst Ihre Beschwerde gegenüber dem Vorstand
der German Assistance erheben. Nach einer Kontrolle des Vorganges und gegebenenfalls der Prüfung von Kulanzmöglichkeiten erhalten Sie umgehend Nachricht.
Neben der Beschwerde beim Vorstand der German Assistance besteht für Sie auch die Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter 1. genannten Aufsichtsbehörde.
Inhaltsübersicht
§ 1 Versicherte Sachen und Leistungspflicht
§ 2 Nicht versicherte Sachen und Ausschlüsse
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Umfang der Entschädigung, Selbstbehalt
§ 5 Zahlung der Entschädigung, Fristen
§ 6 Beginn, Laufzeit und Ende des Versicherungsschutzes
§ 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 8 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
§ 9 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
§ 10 Fälligkeit der Folgeprämie
§ 11 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 12 Gefahrerhöhung
§ 13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 14 Vorübergehende Stilllegung, Veräußerung
§ 15 Verhalten Dritter
§ 16 Anzeigen und Willenserklärungen
§ 17 Verjährung
§ 18 Gerichtsstand
§ 19 Schlußbestimmungen
§ 1 Versicherte Sachen und Leistungspflichte
1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eines der nachstehend abschließend
aufgeführten serienmäßigen Baugruppenteile des im Antrag näher bezeichneten
Personenkraftwagens (bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht) mit gültiger Betriebserlaubnis innerhalb des versicherten Zeitraumes seine Funktionsfähigkeit
unmittelbar verliert (Schaden). Keine Leistungspflicht besteht, wenn die Funktionsunfähigkeit durch ein nicht versichertes Teil verursacht worden ist und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
Baugruppe | Baugruppenteile |
---|---|
Secure Klassik Basis | |
Motor | Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Riemenscheibe in Verbindung mit der elektronischen Zündanlage, Lüfterkupplung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden beweglichen Innenteile, Steuerkette, Zahnriemen mit Spannrolle, Ölkühler, Ölwanne, Ölfiltergehäuse, Öldruckschalter, Schwung-/Antriebsscheibe mit Zahnkranz; |
Schalt- und Automatikgetriebe | Getriebegehäuse und alle beweglichen Innenteile einschließlich Drehmomentwandler, Kupplungsglocke, Nehmer-/Geberzylinder, Führungs- und Nadellager (in Verbindung mit einer Getriebereparatur), Zwischengetriebe; |
Achsgetriebe | Achsgetriebegehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich aller Innenteile; |
Secure Komfort Basis – beinhaltet zusätzlich den Umfang des Tarifs: Secure Klassik Basis | |
Abgasanlage | Lambda-Sonde (Hosenrohr mit Befestigungsteilen in Verbindung mit Erneuerung der Lambda-Sonde), NOx-Sensor; |
Sicherheitssystem | Steuergerät für Airbag und Airbagschleifring/Kontaktteil; |
Kraftübertra- gungswellen | Kardanwelle, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, Radlager, Radnaben, Achswellenstümpfe, Befestigungsteile der Antriebswellen, elektronische Differentialsperre (EDS), Antriebsschlupfregelung (Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, EDS-Ventilblock, Druckspeicher und Ladepumpe); |
Lenkung | mechanisches oder hydraulisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor, Lenkspindel, Lenkzwischenwelle, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen; |
Bremsen | Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik, Vakuumpumpe, mechanisches ABS und vom elektronischen ABS Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler; |
Secure Premium Basis – beinhaltet zusätzlich den Umfang der Tarife: Secure Klassik Basis und Secure Komfort Basis | |
Kraftstoffanlage | Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Einspritzventile/Injektoren, Drosselklappeneinheit, AGR/EGR-Ventil mit Kühler, Temperatursensoren, elektronisches Steuergerät, Luftmengen- und Luftmassenmesser, Drosselklappensensor, Leerlaufsteller/-regelventil, Differenzdrucksensor, Nockenwellen-/Kurbelwellensensor, Magnet- und Steuerventil der Einspritzpumpe, Ladedruckventil des Abgasturboladers, Abgasturbolader; |
Elektrische Anlage | Generator, Generator-Regler, Anlasser, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, Zündspule, Zündmodul, Vorglührelais, Vorglühsteuergerät und Klimaanlage (Kompressor, Magnetkupplung, Kondensator, Lüfter und Verdampfer), Kombiinstrument (ausgenommen Pixelfehler), Schaltelemente des Sicherungskastens, Hupe; |
Kühlsystem | Wasserkühler (Motor), Heizungskühler, Thermostat und Wasserpumpe (Motor); |
Komfortelektronik | Scheibenwischermotor vorne und hinten, Scheinwerferwischermotor, Gebläsemotor, Fensterhebermotor (ausgenommen Bruchschäden), Zentralverriegelung (Schalter, Magnetspulen, Sperrmotoren), Front-/Heckscheibenheizungselemente (ausgenommen Bruchschäden), Schiebedachmotor, Steuergeräte (für Zündung, Motormanagement, Wegfahrsperre, Lenkung). |
2. Soweit es zur Behebung eines Schadens an einem der vorgenannten versicherten Bauteile nach den Reparaturempfehlungen des Fahrzeugherstellers erforderlich ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Gummiteile, Schläuche und Rohrleitungen (ohne Abgas- und Klimaanlage), Zündkerzen und Glühkerzen.
§ 2 Nicht versicherte Sachen und Ausschlüsse
1. Nicht versicherte Sachen
a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind;
b) Katalysatoren, Rußpartikelfilter, Zündkerzen, Glühkerzen , Roh-, Hilfsund
Betriebsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Öle, Fette und sonstige
Schmiermittel, Filter und Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel,
Hydraulikflüssigkeiten, Halter, Befestigungsteile, Schrauben, Muttern,
Schellen, Klemmen und dergleichen;
c) separate Schäden an Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringen,
Gummiteilen, Schläuchen und Rohrleitungen;
d) isolierte Prüf-, Meß- und Einstellarbeiten sowie Kosten für Wartungs-,
Inspektions- und Pflegearbeiten, Reinigungsarbeiten, Beschaffungs-, Entsorgungs-,
Fracht-, Versandkosten und ähnliches;
e) mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z.B. Abschleppkosten, Übernachtungskosten,
Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene
Nutzung z.B. bei verzögerter Ersatzteilbeschaffung oder auswärtiger Reparatur,
Folgeschäden an nicht versicherten Bauteilen) soweit diese nicht
ausdrücklich gesondert abgesichert sind.
2. Ausschlüsse
Keine Entschädigung leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf andere mitwirkende
Ursachen für Schäden
a) durch Einwirkungen aller Art von außerhalb des Fahrzeuges, wie
aa) durch Unfälle (ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer
Gewalt einwirkendes Ereignis) und Gewalteinwirkungen
jeder Art;
bb) durch Entwendung (insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch,
Raub, Unterschlagung), durch Einwirkung von Naturereignissen wie
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Tieren, Erdbeben oder Überschwemmung
sowie Einwirkung durch Wasser, Frost, Verschmorung, Brand und Explosion;
cc) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Vandalismus,
Terror, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche
Einwirkungen oder durch Kernenergie;
b) die durch Veränderung von Steuerungs- bzw. Computersystemen des
Fahrzeuges ungeachtet ihres Übertragungsweges entstehen. Das gilt
auch für Schäden durch diese Veränderung an den Systemen selbst;
c) durch Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers, insbesondere
Mißachtung der Betriebsanleitung, unsachgemäße, bös- oder
mutwillige Behandlung (Folgen können z.B. sein Überhitzungs-, Ölmangelschäden).
Weiterhin wird keine Leistung erbracht bei Schäden
durch Mißachtung der Wartungsvorschriften des Fahrzeuges;
d) durch Serien-, Konstruktions- und Fertigungsfehler oder für die ein Dritter
als Hersteller (z.B. Fahrzeugrückruf, Serienfehler), Lieferant, Werkunternehmer
haftet oder aus anderweitiger Garantie-, Versicherungs- oder
Kostenübernahmezusage (z.B. Kulanzversprechen) eintritt oder aus Verschulden
des Versicherungsnehmers nicht eintritt;
e) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Wettbewerbscharakter
oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen oder dadurch,
daß die vom Fahrzeughersteller festgesetzte, zulässige Achs- oder
Anhängelast oder das zulässige Gesamtgewicht überschritten wurde;
f) die durch Verwendung ungeeigneter oder vom Fahrzeughersteller nicht
zugelassener Schmier- und Betriebsstoffe entstehen;
g) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges
(z.B. Tuning, insbesondere Chip-Tuning, Fahrwerkumbau) oder
den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht
durch den Fahrzeughersteller zugelassen oder nicht fachgerecht eingebaut
worden sind;
h) durch Betrieb einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn,
daß der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im
Zusammenhang steht oder daß die Sache zum Zeitpunkt des Schadens
mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) Fahrzeuge, die während des versicherten Zeitraumes auch nur zeitweilig
zur gewerblichen Personen- und Sachbeförderung oder als Taxi, Mietund
Fahrschulwagen, Selbstfahrervermietfahrzeuge, Abschlepp- und
Bergungsfahrzeuge, Kurier- und Botenfahrzeuge, Auslieferungsfahrzeuge
oder als Sonderfahrzeuge verwendet werden sollen;
j) bei denen versucht wurde, über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe
oder die Ursache des Schadens bedeutsam sind.
§ 3 Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich
das Fahrzeug vorübergehend – im Einzelfall nicht länger als drei Monate –
außerhalb dieses Gebietes, so gilt die Versicherung für ganz Europa (im geographischen
Sinne).
§ 4 Umfang der Entschädigung, Selbstbehalt
1. Grundsatz
Der Versicherer leistet ausschließlich im Rahmen dieser Bedingungen Ersatz
für die technisch erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der
Reparatur einschließlich aller notwendigen, versicherten Baugruppenteile.
Eine Auszahlung von veranschlagten Reparaturkosten ohne die tatsächliche
Durchführung einer Reparatur erfolgt nicht.
2. Erstattung Lohnkosten
Dem Versicherungsnehmer werden Lohnkosten im Rahmen dieser Versicherung
nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers für Aus- und Einbau
erstattet. Diagnosekosten werden gemäß dem handwerklich üblichen und
erforderlichen Aufwand ersetzt.
3. Erstattung Materialkosten
Maßgebend für den Ersatz der Materialkosten sind die unverbindlichen
Preis-Empfehlungen des Herstellers (UPE). Materialkosten werden im Rahmen
dieser Versicherung ausgehend von der Betriebsleistung der betroffenen
Baugruppe zum Zeitpunkt der Reparaturdurchführung nach folgender
Staffel ersetzt:
a) Tarif Secure Klassik Basis:
bis 20.000 km – 100 %
bis 30.000 km – 90 %
bis 40.000 km – 80 %
bis 50.000 km – 70 %
bis 60.000 km – 60 %
bis 70.000 km – 50 %
über 70.000 km – 40 %
4. Zeitwertgerechte Reparatur
Dem Versicherer bleibt jederzeit eine zeitwertgerechte Reparatur vorbehalten.
Dies umfaßt den Einbau von Austausch- bzw. Identteilen und auch
Gebrauchtteilen anstelle von neuen Originalteilen des Fahrzeugherstellers.
5. Grenzen der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der Zeitwert des Fahrzeuges zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalles, höchstens jedoch für alle im Rahmen dieses
Vertrages pro Baugruppe regulierten Schäden ein Gesamtbetrag einschließlich
Mehrwertsteuer (Regulierungsobergrenze) für den
a) Tarif Secure Klassik Basis: bis 1.100,00 EURO
b) Tarif Secure Komfort Basis: bis 2.500,00 EURO
c) Tarif Secure Premium Basis: bis 5.000,00 EURO
Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austausch-/Gebrauchteinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser üblichen Austausch-/ Gebrauchteinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten. Überschreiten die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges, besteht kein Reparaturanspruch. Eine Reparatur wird nur bei entsprechender Kostenbeteiligung des Versicherungsnehmers durchgeführt.
§ 5 Zahlung der Entschädigung, Fristen
1. Grundsatz
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers
zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer
kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
zahlen ist.
2. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
weitergehende Zinspflicht besteht, folgendes:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach
Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu
verzinsen.
b) Der Zinssatz beträgt 4 %, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund
ein höherer Zins zu zahlen ist.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
d) Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 2a) ist der Zeitraum nicht zu
berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers
die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
3. Zahlungsaufschub
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer
oder seinen Repräsentanten aus Anlaß dieses Versicherungsfalles
noch läuft.
4. Abtretung
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des
Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muß erteilt werden, wenn
der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
§ 6 Beginn, Laufzeit und Ende des Versicherungsschutzes
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und
4, wenn seit Vertragsbeginn ein Monat (30 Tage) abgelaufen ist. Der Versicherer
behält sich jedoch vor, die Versicherungsfähigkeit des Fahrzeuges
überprüfen zu lassen.
2. Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines
Widerrufrechtes – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und
im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt
der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluß, ist
die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluß zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder
2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder
einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins
zu zahlen.
3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden
Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
4. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu
dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer
für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam
gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der
Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
5. Laufzeit und Ende des Versicherungsschutzes
Die Versicherung kann für privat genutzte Pkw mit 2-6 Zylinder abgeschlossen
werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als
15 Jahre ab Erstzulassung sind, keine höhere Gesamtlaufleistung als
200.000 Kilometer und eine maximale Leistung von 225 kW aufweisen.
Der Versicherungsvertrag wird – wie im Antrag angegeben – für die Dauer
von ein oder zwei Jahren abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag endet
spätestens, ohne das es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Versicherungsjahres,
in der die Erstzulassung mehr als 15 Jahre zurückliegt oder in
der das Fahrzeug eine Laufleistung von 200.000 km erreicht.
6. Kündigungsrecht bei einem Versicherungsfall
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien
den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
Sie muß der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach
Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
7. Kündigung durch Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
bestimmen, daß die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
8. Kündigung durch Versicherer bei einem Versicherungsfall
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
§ 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat
a) sich über die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Fahrzeugherstellers
anhand der Betriebs- und Wartungsanleitung zu unterrichten.
Die aktuelle Wartungssituation des Fahrzeuges ist zu prüfen.
Wartungsdefizite sind unverzüglich auszugleichen. Zur Aufrechterhaltung
der Leistungsansprüche sind anstehende Wartungsarbeiten unverzüglich
durchführen zu lassen.
b) während der Laufzeit des Versicherungsvertrages sein Fahrzeug entsprechend
den Empfehlungen und Vorschriften des Fahrzeugherstellers warten
zu lassen. Über die durchgeführten Wartungsmaßnahmen hat sich der
Versicherungsnehmer von der ausführenden Werkstatt eine Rechnung
oder Bestätigung ausstellen zu lassen und diese im Schadenfall oder sonst
auf Verlangen vorzulegen. Aus der Rechnung oder Bestätigung muss
das Datum und der Kilometerstand des Fahrzeuges bei Durchführung
sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten ersichtlich sein.
c) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen
und einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich
unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzuzeigen.
d) jede Mehrfachversicherung anzuzeigen.
e) eintragungspflichtiges (Fahrzeugpapiere) Tuning, Fahrzeugumrüstung für
alternative Betriebsstoffe (z.B. Gas, Pflanzenöl) unverzüglich zu melden.
2. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat
a) nach Eintritt eines Schadenfalles, der in den Leistungsumfang des
vorliegenden Versicherungsvertrages fallen könnte, den Versicherer
unverzüglich und immer vor Beginn von Schadenprüfungs- oder
Reparaturarbeiten vollständig und wahrheitsgemäß über den Schaden
und den Standort des Fahrzeuges über die Hotline, per Telefax oder E-Mail
zu informieren.
Hotline: 02541 802-500
Telefax: 02541 802-599
E-Mail: schadenservice@gavag.de
b) bei dem Versicherer eine schriftliche Schadenfreigabe/Kostenübernahmebestätigung
mit Schadenfreigabenummer anzufordern und deren Eintreffen
vor Beginn von Reparaturen abzuwarten.
c) einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Untersuchung der
beschädigten Sache zu gestatten. Auf Verlangen sind diesem oder dem
Versicherer die für die Feststellung des Schadens und der Schadenursache
erforderlichen Teile kostenlos auszuhändigen und die erforderlichen
Auskünfte (z.B. Vorlage von Wartungsunterlagen, Schadenmeldebogen)
schriftlich zu erteilen.
d) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und alle zumutbaren Weisungen
des Versicherers zu befolgen. Dies betrifft insbesondere schadensmindernde
Vorgaben des Versicheres bzgl. der Auswahl des reparaturausführenden
Betriebes.
e) die Reparaturrechnung innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum
dem Versicherer einzureichen. Diese muß die geleisteten Arbeiten, die
Teilenummern, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten
einzeln und genau ausweisen.
§ 8 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
1. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit,
die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer
zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn
der Versicherungsnehmer beweist, daß er die Obliegenheit weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt hat.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
3. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist,
daß die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen
hat.
§ 9 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluß erheblich
sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer
ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform
Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen,
so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder
schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nummer 1,
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer
hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers
ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, daß der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles
zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
weist nach, daß die Verletzung der Anzeigepflicht sich
auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer
die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer
hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
d) Ausschluß von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b)
und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer
den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige
kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt.
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b) oder zur Kündigung
(2c) muß der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt;
zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht
und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend
gemachte Recht begründen.
4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kündigung
(2c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der
Anzeigepflicht hingewiesen hat.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,
so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und
die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich
darauf, daß die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b)
und zur Kündigung (2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluß.
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
§ 10 Fälligkeit der Folgeprämie
Die Versicherungsprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen
Versicherungsperiode fällig.
§ 11 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Allgemeiner Grundsatz
a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der
Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode
nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in
dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,
steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können,
wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre,
zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
und fehlendem versicherten Interesse
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung
innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den
auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu
erstatten. Voraussetzung ist, daß der Versicherer in der Belehrung über
das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt
hat, daß der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist
die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich
die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag
in Anspruch genommen hat.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet,
weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der
Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt
hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
Geschäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers
wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die
Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet,
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist,
nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 12 Gefahrerhöhung
1. Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung
des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände
so verändert werden, daß der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine
Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme
des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen,
wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer
vor Vertragsschluß gefragt hat. Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt
nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als mitversichert gelten soll.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung
vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, daß er ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
gestattet hat, so muß er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
von seinem Willen eintritt, muß der Versicherungsnehmer dem Versicherer
unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), kann
der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer
zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit,
kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
nach Nr. 2b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie
verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 %
oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus,
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
seine Pflichten nach Nr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2b) und c) ist der Versicherer für
einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob
fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht
des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu
dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, daß die Gefahrerhöhung
nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang
der Leistungspflicht war oder
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt war oder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte
Prämie verlangt.
§ 13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung
des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in
der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche
Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. br
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer
den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
rechtskräftiges
Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
als bewiesen.
§ 14 Vorübergehende Stilllegung, Veräußerung
1. Stilllegung
Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stilllegung
i.S.d. Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag
nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag
innerhalb von 14 Tagen unter Vorlage einer Abmeldebescheinigung kündigen.
Die Kündigung wird zum Zeitpunkt der Stilllegung wirksam.
2. Veräußerung
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt
zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in
die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis
sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der
Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des
Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Der Versicherer muß den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich
gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
3. Kündigungsrechte
a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers
vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
Kenntnis, ausgeübt wird.
c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die
Zahlung der Prämie.
4. Anzeigepflichten
a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich
in Textform anzuzeigen.
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der
Versicherer nachweist, daß er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm
die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige
hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war
und er nicht gekündigt hat.
§ 15 Verhalten Dritter
Der Versicherungsnehmer muß sich die Kenntnis, das Verhalten und die Erklärungen
seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
§ 16 Anzeigen und Willenserklärungen
1. Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag
nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten
Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und
die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt
bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung
gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
§ 17 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
ist und der Gläubiger von den einen Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müßte. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung
des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit, soweit dieser Zeitraum
nach Beginn der Verjährung liegt.
§ 18 Gerichtsstand
1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung
ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozeßordnung auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung
gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
§ 19 Schlußbestimmungen
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Soweit nicht in diesen Bedingungen
Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
GAV Versicherungs-AG
Zur Dinkel 33, 48739 Legden
Telefon: 02541 802-0 · Fax: 02541 802-111
www.gavag.de · info@gavag.de
Vorstand: Lothar Diehl, Karl Assing, Peter Boecker
Aufsichtsrat: Bernd Zens (Vorsitzender)
Registergericht: Amtsgericht Coesfeld, HRB 2128
Vorbemerkung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen
Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse
korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV
einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor mißbräuchlichen
Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns
bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig,
wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn
der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und
-nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses
oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder
soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der speichernden Stelle
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung
überwiegt.
Einwilligungserklärung
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung
und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist
in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen
worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages
hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrages oder durch Ihren jederzeit
möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung
ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluß.
Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung
kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen
Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Nachfolgend wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die
Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das
sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum
Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer),
Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung
sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers,
eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei
einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und
ggf. auch Angaben von Dritten, wie z.B. den vom Arzt ermittelten Grad der
Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen
Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag
(Leistungsdaten).
2. Datenübermittlung an Rückversicherer
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen
Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir
in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland
ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische
Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art
des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im
Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und
Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer
weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten
übergeben.
3. Datenübermittlung an andere Versicherer
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,
jede Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für
die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen
Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. Versicherungsfälle oder Mitteilungen
über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende,
abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmißbrauch zu verhindern,
eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder
um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen,
kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten
oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf
es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang
sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen
Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen
weitergegeben, z.B. Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des
Versicherungschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie
Schadenhöhe und Schadentag.
4. Zentrale Hinweissysteme
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein,
zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur
Verhinderung von Versicherungsmißbrauch Anfragen an den zuständigen
Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende
Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei
den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt
es beim Verband der Schadenversicherer (Zusammenschluß der bisherigen
Verbände: Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer
und Rechtsschutzversicherer - Verband der Schadenversicherer
e.V. (VDS), Verband der Sachversicherer, Deutscher Transport-Versicherungs-
Verband sowie beim Verband der privaten Krankenversicherungen). Die
Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu
Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur
soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele: Rechtsschutzversicherer
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von Belegen
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie
uns wahrheitsgemäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht
erforderlich ist, und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung
Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns fristgerechte Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die
Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere
Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständigen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet,
als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch
für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung
zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage
von Belegen verpflichtet.